Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

1. Allgemeines

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen der SILGA Sonnenschutz GmbH (nachfolgend «SILGA» genannt) und ihren Kunden. Sie bilden integrierenden Bestandteil eines jeden zwischen SILGA und einem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Allfällige Bezugs-und Einkaufsbedingungen des Kunden, die mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind für SILGA auch dann unverbindlich, wenn SILGA diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Mit Erteilung der Aufträge werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der SILGA akzeptiert. Änderungen oder Nebenabreden dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform mit rechtsgültiger Unterschrift seitens der SILGA Vertreter. 

 

2. Offerten

Offerten von SILGA sind, wenn nicht anders vereinbart, 90 Tage gültig. Bei Irrtum oder Fehleinschätzung seitens SILGA sind die Offerten unverbindlich. 

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreise bzw. bei Reparaturen der zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrages gültige Ansatz. SILGA behält sich Preisanpassungen und Änderungen der Rabattsätze infolge veränderter Marktverhältnisse vor. Wenn nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen sind die Preise in Preislisten, die einen integrierenden Bestandteil von Luxaflex®-­Kollektionen bilden, die mit dem Vermerk „unverbindliche, empfohlene Verkaufspreise in CHF einschliesslich Mehrwertsteuer“ bezeichnet sind und sich somit als unverbindliche Endverbraucher- Richtpreise verstehen. Für die sogenannten Preise (d.h. Endverbraucher-Richtpreise resultiert der für die Mehrwertsteuer (MWST) massgebliche Warenwert (MWST-pflichtiger Betrag) aus dem unverbindlichen empfohlenen Verkaufspreis in CHF inkl. MWST (Preislisten-Preis) abzüglich einer allenfalls vereinbarten Preisminderung (Wiederverkaufsrabatt). Mangels anderer Abrede sind die Fakturabeträge rein netto ohne Abzug irgendwelcher Art innert 30 Tagen ab Fakturadatum oder SIA-Norm 342 für Sonnen- und Wetterschutzanlagen bei Vertragsabschluss 1/3, bei der Lieferung auf die Baustelle 1/3, nach der Montage 1/3 sowie der Rest gemäss SIA 118 zahlbar. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug ein. Es wird ein Verzugszins in branchenüblicher Höhe veranschlagt. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort zur Zahlung fällig.

 

4. Lieferung, Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit der Auslieferung der Ware ab Werk, Lager oder Werkstatt von SILGA auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko, unter ähnlicher Klausel oder einschliesslich Montage erfolgt. Die Versicherung der Ware gegen Schäden oder Verluste während des Transportes ist Sache des Käufers. Allfällige Transportschäden sind SILGA und dem Transporteur unverzüglich bei Annahme der Ware, verdeckte Transportschäden spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu melden. Die Art des Versandes erfolgt nach Wahl von SILGA. Sonderwünsche des Kunden und Expressgebühren werden zu Selbstkosten verrechnet. Teillieferungen sind zulässig. Die Spedition per Camion erfolgt in der Regel nur für Ware, die eine Länge von 3 m übersteigt. Angegebene Lieferfristen gelten unter Vorbehalt unvorhergesehener Hind­ernisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Streik, Betriebseinstellungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Nichtlieferung oder Lieferverzug von Zulieferanten. Terminüberschreitungen aus irgendwelchen Gründen geben dem Kunden in keinem Fall das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatzansprüche, auch nicht für Folgeschäden, zu stellen.

 

5. Mängelrügen und Beanstandungen

Beanstandungen wegen Mängeln, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit sind innerhalb von 8 Tagen nach Eingang bzw. Montage einer Sendung schriftlich mitzuteilen. SILGA haftet für Mängel nur im Rahmen der nachstehenden Garantiebestimmungen. Weitergehende Ansprüche sind auch bei rechtzeitiger Mängelrüge ausgeschlossen.

 

6.Gewährleistung, Garantie

Für Handelswaregewährleiststet SILGA ab Eingang bzw. Montage einer Sendung die von ihren Zulieferanten zugesicherten Eigenschaften im Sinne der Angaben und Empfehlungen in der jüngsten Ausgabe des SILGA-Kataloges oder der SILGA-Prospekte die folgenden Garantiezeiten: (bei Motoren für 2 Jahre) (bei Stoffe für 2 Jahre) (bei Metall für 5 Jahre) (bei Montagen für 2 Jahre.) Sofern die gelieferten Produkte mit Herstellungs- oder Materialfehlern behaftet sind, die den Wert oder die Brauchbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen, wird SILGA den Mangel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatz beheben. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Minderung des Warenwertes. Geringfügige Farbabweichungen bei Kunststoffteilen, textile Stoffe und Metallteilen können auftreten und müssen toleriert werden. Ebenfalls geringfügige Abweich-ungen von Montage- und Komponententeile sind zu akzeptieren. Ein- oder Ausbaukosten sowie andere Kosten werden von SILGA nicht übernommen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Bedienung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, unsachgemässe oder nachlässige Behandlung oder äussere Gewaltanwendung. Die Haftung für Kosten der Demontage oder Neumontage, für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die gelieferten Gegenstände selbst, deren Gebrauch oder auch deren Mängel entstanden, wird abgelehnt. Änderungen oder Reparaturen von Dritten, ohne die Zustimmung der SILGA sowie Nichteinhaltung der Betriebsvorschriften heben die Garantiepflicht auf.

 

7. Haftung

Unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung von Eigenschaften haftet SILGA nur, wenn sie bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesagt hat. Ausdrücklich ausgeschlossen sind sämtliche Schadenersatzansprüche für direkte und indirekte Folgeschäden, es sei denn, dass SILGA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Für die von SILGA gelieferten Fremdprodukte haftet diese grundsätzlich nur in dem Umfang, in dem die Vorlieferanten von SILGA die Gewähr für Ihre Produkte SILGA gegenüber übernehmen und erfüllen.

 

8. Umtausch

Auftragsgemäss gelieferte Massartikel können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Umtausch und Rücknahme von Waren sind grundsätzlich nur mit Einverständnis der SILGA möglich. Die dadurch entstehenden Transport- und Verpackungskosten trägt der Kunde. Die Rückware und deren Verpackungen müssen in einem wieder verkäuflichen Zustand sein und dem neuwertigen Stand entsprechen. SILGA behält sich vor, allfällige daraus resultierende Kosten für Kontrolle, Reinigung und Wiedereinlagerung dem Kunden in Rechnung zu stellen oder von der Gutschrift abzuziehen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich die SILGA das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang berechtigt. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. SILGA ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt am Domizil des Kunden ins Eigentumsvorbehaltregister eintragen zu lassen. Dies verpflichtet den Kunden, SILGA unverzüglich zu orientieren, wenn er oder die Ware das Domizil wechseln. Der Kunde gibt mit derUnterschrift zum Vertragsabschluss seine ausdrückliche Zustimmung zum Eintrag in das Eigentumsvorgehaltsregister.

 

10. Erfüllungsort

Ist für alle Leistungen CH-9545 Wängi TG  11. Gerichtsstand und anwendbares Recht Für jede Art Verfahren sind ausschliesslich die Gerichte am Sitz der SILGA in CH-9545 Wängi zuständig. Der Kunde kann indessen auch an seinem Domizil oder von jeder anderen zuständigen Behörde belangt werden. Das schweizerische Recht findet in jedem Falle Anwendung. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen sind grundlegender Bestandteil eines jeden Auftrages. Preisänderungen und Irrtum Vorbehalten.